Satzung

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Mutlangen, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in 73557 Mutlangen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1)   Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten  gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt  werden.

3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die erweiterte Vorstandschaft. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

4)   Die erweiterte Vorstandschaft ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die       Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu           bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen               Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch  die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere           Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 7)     Von der erweiterten Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8)     Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der erweiterten Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

-        Förderung der Gartenkultur – zugleich als Beitrag zur  Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

-        Förderung des Liebhaber-Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.

-        Förderung der Aktivitäten, die im Sinne von §§ 2,17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstrebt.

-        Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei

-        Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege

-        Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes

-        Förderung der Jugendarbeit.

 Diese Ziele werden erreicht durch

-        eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

-        Durchführung von Lehrgängen, Lehrfahrten, Besichtigungen und ähnliche

-        Fachveranstaltungen wie z. B. Schnittunterweisungen und Ausstellungen

-        Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladungen zu Veranstaltungen, durch Vorträge, durch Presseberichte

-        Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Instituten gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung

-        Durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks-, Obst und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V.

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis- bzw. Bezirksverband der Obst- und Gartenbauvereine Schwäbisch Gmünd und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendgruppe. Der Mitgliederversammlung bleibt es überlassen festzulegen, wer als ordentliches Mitglied und damit stimmberechtigt, und wer als förderndes Mitglied ohne Stimmrecht aufgenommen wird. Mitglied kann nur werden, wer einen ausgefüllten Aufnahmeantrag unterschreibt.

 Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis zum 30. 09. schriftlich zu erklären.

 Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Ausschussbeschluss verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

Die Mitglieder sind berechtigt

 -        Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.

-        die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

-        an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.

-        Anträge ans die Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 Die Mitglieder sind verpflichtet

-        sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen

-        die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen

-        die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.

-        Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 Organe sind:

 -        die Mitgliederversammlung

-        der Ausschuss

-        der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

-        die erweiterte Vorstandschaft, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Mutlangen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Ausschuss die Einberufung beschließt.

 Der Mitgliederversammlung obliegt

-        die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüferberichts

-        die Entlastung der Vereinsführung

-        die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassiers, der Ausschussmitglieder und der 2 Kassenprüfer

-        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-        die Berufungsentscheidung gegen den Ausschuss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch Ausschussbeschluss

-        die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten und Angelegenheiten, die vom Ausschuss überwiesen wurden

-        die Genehmigung einer Geschäftsordnung

-        die Beschlussfassung über Anträge

-        die Änderung der Satzung

-        die Vereinsauflösung

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig, sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

 Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und ca. 8 (je nach Mitgliederzahl des Vereins) von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Vereinsmitgliedern

 Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn letzterer einen Zusammentritt im Interesse des Vereins für notwendig erachtet. Die Form der Einladung zu den Ausschusssitzungen bestimmt der Vorsitzende. Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten, insbesondere bei:

-        der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern

-        der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-        der Aufstellung des Voranschlags und eines Arbeitsprogramms

-        der Vorbereitung der Hauptversammlung

 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des Gesetzes. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 Er hat alle Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, zu ordnen. Er beruft und leitet die Ausschusssitzung und die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass der Verein im Sinne der Satzung und der Anordnung des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft und des Bezirksverbandes Schwäbisch Gmünd geführt wird.

 Er hat bei der Leitung des Vereins auf das öffentliche Wohl bedacht zu sein.

Über Ausschusssitzungen, Mitgliederversammlungen und andere wichtige Aktivitäten sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere Anträge und Entscheidungen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen und den regelrechten Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

 

Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfern.

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Ausschuss beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 Der Verein untersteht der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums  

 Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw.- Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 

 

 

 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §8.

 Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mutlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für die Ortsverschönerung, zu verwenden hat..

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Die Änderung von §10 der Satzung wurde am 09. März 2018 bei der Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

             Mutlangen, den 14. März 2018

             Rolf Faßbender                                                                     Elisabeth Bosch

            1. Vorsitzender                                                                     2. Vorsitzende